Kindergeldanspruch auch bei Unterbrechung der Ausbildung
2018-12-04 16:24 von Tino Ingwerth
FG Sachsen, Urteil vom 29.11.2018, Az.: 5 K 1542/18 (Kg)
1. Der Bescheid vom 14. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2018 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung des Kindergeldes für Oktober 2016 bis Dezember 2017 in Höhe von € 2.874 aufgehoben hat.
Die Klägerin ist die Mutter des am 25. Februar 1994 geborenen P., der seit 2013 eine Hochschulausbildung absolvierte. Auf seine Anträge vom 17. November 2016, 18. Februar 2017 und 21. November 2017 beurlaubte ihn die Hochschule, da er lt. ärztlicher Atteste an einer chronischen Erkrankung leide. In der bei der Beklagten eingereichten ärztlichen Bescheinigung über die Erkrankung bestätigte die Ärztin am 4. Januar 2018, dass der Sohn seit dem 1. September 2016 krank sei und die Erkrankung voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2017 dauere.
Mit Bescheid vom 14. März 2018 hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes für Oktober 2016 bis Dezember 2017 auf und forderte das bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von € 2.874 zurück. Den dagegen eingelegten Einspruch wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 18. September 2018 zurück.
Die Klägerin bringt vor, die Beurlaubung wegen Krankheit sei keine anspruchsschädliche Unterbrechung des Studiums. Die Einreichung der ärztlichen Bescheinigung vom 4. Januar 2018 nach Beendigung der Krankheit schließe einen Anspruch nicht aus.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 14. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bringt vor, die Bewilligung des Kindergeldes sei aufzuheben gewesen, da die Erkrankung erst nach ihrem Ende bescheinigt worden sei. Die Klägerin habe damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichten Behördenakten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Beklagte hat zu Unrecht die Bewilligung des Kindergeldes für Oktober 2016 bis Dezember 2017 aufgehoben und das bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von € 2.874 zurückgefordert.
Ein Kind wird für Zwecke des Kindergeldes über das 18. Lebensjahr hinaus nach den §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt, wenn einer der in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Tatbestände vorliegt. Danach wird ein Kind beim Kindergeld unter anderem dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG), sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (Nr. 2b), eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG), wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) oder nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die objektive Beweislast dafür trägt der Kindergeldberechtigte.
In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnalnnen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Mai 2012, BStBl. II 2012, 895). Dies ist bei dem von dem Sohn der Klägerin absolvierten Hochschulstudium der Fall.
Eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft ist grundsätzlich unschädlich. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2006, BFH/NV 2006, 2067). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kind in solchen Fällen den Willen hat, sich der Ausbildung zu unterziehen, aber aus objektiven Gründen -wegen Erkrankung- daran gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Der Sohn der Klägerin war entsprechend der ärztlichen Bescheinigung in dem streitigen Zeitraum wegen einer chronischen Neurodermitis nicht in der Lage das Hochschulstudium fortzusetzen. Nicht erheblich ist, dass die ärztliche Bescheinigung auf dem amtlichen Vordruck erst nach Beendigung der Krankheit erfolgte. Denn objektiv war der Sohn krankheitsbedingt nicht in der Klage das Studium fortzusetzen. Die Vorlage einer Bescheinigung vor Beendigung der Krankheit ist keine anspruchsbegründende Voraussetzung. Sondern sie dient nur dazu, die krankheitsbedingte Verhinderung nachzuweisen. Etwas anderen lässt sich auch nicht der Dienstanweisung der Beklagten (DA-KG 2018 A 17.2) entnehmen. Ungeachtet dessen liegen auch vor Beendigung der Krankheit ausgestellte Bescheinigungen, wenn auch nicht auf dem amtlichen Vordruck vor. Die behandelnde Ärztin hat mit Attesten vom 17. November 2016 und 6. Februar 2017 bestätigt, dass der Sohn wegen der Erkrankung nicht am Studium im Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 teilnehmen konnte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, 703 Nr, 10, 711 ZPO.