Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht
2018-11-26 16:07 von Tino Ingwerth
AG Döbeln, Urteil vom 23.11.2018, Az.: 4 C 1175/17
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 458,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2017 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfall vom 21.01.2017 vor dem Grundstück N. in W. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Znsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2018 zu zahlen.
5. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie Schadenersatz aufgrund eines Sturzes vom 21.01.2017 in Anspruch.
Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks N. in W. Gemäß § 6 der Straßenreinigungssatzung der Stadt W. sind die Beklagten als Grundstückseigentümer verpflichtet, den Gehweg bei Glätte zu bestreuen, jedenfalls in der Art, dass der Fußgängerverkehr möglichst gefahrlos und flüssig bleibt. Nach § 7 jener Satzung besteht die Räum- und Streupflicht werktags bis 7.00 Uhr.
Am 21.01.2017 gegen 10.30 Uhr benutzte der Kläger den Fußweg der Straße N. in W., um einen dort befindlichen Gemüsehändler aufzusuchen. Vor dem Grundstück N. stürzte der Kläger infolge Glatteises. Der Kläger trug zum Unfallzeitpunkt wintertaugliches Schuhwerk und bewegte sich mit durchschnittlicher, normaler Geschwindigkeit. Nach dem Unfall kam die Nachbarin der Beklagten B. vorbei, welche umgehend Streugut holte und den Weg abstumpfte. Der Kläger fiel durch den Sturz auf seine linke Schulter, wodurch sofort erhebliche Schmerzen eintraten. Im Krankenhaus M. wurde noch am Unfalltag ein Bruch des linken Oberarmknochens diagnostiziert. Der Kläger war vom 23.01.2017 bis 03.03.2017 arbeitsunfähig. Die Therapie erfolgte konservativ, insbesondere durch Ruhigstellung und Verschreibung von physiotherapeutischen Maßnahmen sowie Schmerzmitteln. Die Physiotherapie fand vom 26.01.2017 bis 05.05.2017 statt. Trotz einer am 13.04.2017 festgestellten vollständigen Knochenheilung klagte der Kläger noch bis Mitte Mai unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Diese Schmerzen beeinträchtigten den Kläger so erheblich, dass er noch bis Mitte Mai 2017 Schmerzmittel nehmen musste, um Schlaf finden zu können.
Ausweislich des Befundberichts der Dipl.-Med. T. vom 24.04.2017 (Anlage K4, BI. 15 d.A) ist trotz verheilter Fraktur mit Spätschäden in Form einer posttraumatischen Arthrose zu rechnen. Für die Erstellung dieses Befundberichts musste der Kläger 30,28 € aufwenden. Dem Kläger wurde das Tragen eines Schulterarmbands verordnet, was mit einer gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 10,00 € verbunden war. Für Medikamentenzuzahlung musste der Kläger einen Betrag in Höhe von 25,00 € aufwenden. Für die physiotherapeutische Behandlung musste der Kläger einen Eigenanteil in Höhe von 3 mal 19,12 €, mithin einen Betrag von 57,36 € aufwenden.
Der Kläger hat unfallbedingt eine Fahrstrecke von 627 km zurückgelegt, die sich wie folgt zusammensetzt:
Fahrt zum Krankenhaus M. hin und zurück 11 km
Fahrt zur Physiotherapie S. 18 mal, hin und zurück: 9 km 162 km
Fahrt zur Notdienstapotheke 14 km
Fahrt zur Frau T. 4 mal, hin und zurück: 110 km 440 km
Der Kläger hatte im Zeitraum vom 26.01.2017 bis 28.01.2017 einen Kurzurlaub gebucht, der aufgrund des Unfalls nicht angetreten werden konnte. Es entstanden Stornogebühren in Höhe von 409,00 €.
Der Kläger behauptet, der Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten sei nicht gestreut oder anderweitig abgestumpft gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, die unfallbedingte Fahrstrecke von 627 km sei mit einem Betrag in Höhe von 0,25 €/km zu erstatten, was zu Fahrtkosten in Höhe von 156,75 € führe.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 458,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2017 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfall vom 21.01.2017 vor dem Grundstück N. in W. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine weitere Nebenforderung in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der zu ihrem Grundstück gehörende Fußweg sei gegen 7.30 Uhr ordnungsgemäß geräumt und abgestumpft gewesen. Für die Beklagten sei eindeutig nicht voraussehbar gewesen, dass durch Temperaturveränderungen vom Dach tropfendes Wasser auf dem abgestumpften, aber kalten Gehweg unter Umständen gefrieren könnte.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2018 (Bl.44 ff. d.A.) und 24.10.2018 (Bl. 51 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.08.2018 und 24.10.2018 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung von M. H., E. U. B., U. M., D. G. und J. B. als Zeugen. Es hat ferner den Kläger und den Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der informatorischen Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.08.2018 und 24.10.2018 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Dem Kläger steht aufgrund des Sturzes vom 21.01.2017 gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung vom Schmerzensgeld sowie Schadenersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB zu.
Die Beklagten haben die ihnen durch die Straßenreinigungssatzung der Stadt W. auferlegte winterliche Räum- und Streupflicht für den Bereich des Gehwegs vor ihrem Grundstück N. in W. schuldhaft verletzt. Aufgrund des vorangegangenen Schneefalls in der Nacht auf den 21.01.2017 bestand in W. eine allgemeine Glättebildung, die eine Räum- und Streupflicht auf Seiten der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten ausgelöst hat.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass im Unfallzeitpunkt am 21.01.2017 gegen 10.30 Uhr in der Stadt W. eine allgemeine Glättebildung vorgelegen hat. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin B. hatte es in der vorangegangenen Nacht geschneit gehabt. Dies war der Zeugin B. deshalb erinnerlich, weil sie in den Morgenstunden dieses Tages beruflich bereits zum Winterdienst gewesen ist und Schnee geschippt hatte. Die Zeugin B. hat angegeben, dass sie vor ihrer Einvernahme im Termin am 24.10.2018 extra noch mal auf ihre Zettel geschaut und dabei gesehen hat, dass sie an diesem Tag Stunden aufgeschrieben hatte. Die Angaben der Zeugin B. stimmen insoweit mit dem Vorbringen der Beklagten überein, als diese in der Klageerwiderung vom 12.02.2018 behauptet haben, dass der zu ihrem Grundstück gehörende Fußweg gegen 7.30 Uhr geräumt und abgestumpft gewesen sei. Auch wenn das Gericht hiervon nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht überzeugt ist, belegt der Vortrag der Beklagten doch, dass aufgrund des vorangegangenen Schneefalls die Notwendigkeit für eine Beräumung und Bestreuung des Fußweges bestanden hat.
Eine allgemeine Glättebildung lag damit vor. Diese bestand auch tagsüber fort, denn nach den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen H., M. und G. war es an dem Tag gefroren und kalt gewesen bzw. herrschten winterliche Verhältnisse.
Der Umstand, dass der Fußweg links von dem Haus der Beklagten zum Unfallzeitpunkt schnee- und eisfrei war, ändert an der allgemeinen Glättebildung nichts. Das Vorliegen einer allgemeinen witterungsbedingten Glättebildung kann nämlich nicht dadurch wieder beseitigt werden, dass die Nachbarn der Beklagten ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen und den Fußweg vor dem eigenen Haus in einen Zustand versetzen, der dessen gefahrloses Begehen erlaubt. Die gegenteilige Annahme würde dazu führen, dass (auch besonders schwerwiegende) Verletzungen der Räum- und Streupflicht von einzelnen Grundstückseigentümern folgenlos blieben, weil durch das Tätigwerden der Nachbarn keine „allgemeine" Glättebildung mehr vorgeliegt, sondern nur noch einzelne Glättestellen, nämlich im Bereich der nicht räumenden und nicht streuenden Grundstückseigentümer. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.
b) Die Beklagten haben die ihnen obliegende Streupflicht verletzt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Fußweg vor dem Grundstück der Beklagten N. in W. am 21.01.2017 um 10.00 Uhr nicht gestreut war.
Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2018 ausgeführt hat, war der Fußweg vor dem Einfahrtstor zum Grundstück der Beklagten in einem Umfang von 3 bis 4 m2 glatt gewesen. Diesen Umstand hat die Zeugin B. bestätigt. Sie hat angegeben, dass der Kläger über die Straße gelaufen und auf dem N. gestürzt ist, weil es dort so glatt war. Die Zeugin konnte zwar selbst nicht angeben, wie weit es glatt war. Sie wusste jedoch noch, dass man aufpassen musste, wenn man kein ordentliches Schuhwerk an hatte und ferner, dass der Fußweg nicht gestreut gewesen war. Erst die alte Frau, die anschließend vorbeigekommen ist, hat den Fußweg gestreut. Diese Angaben decken sich mit den Ausführungen der Zeugin R. M. H., der Ehefrau des Klägers. Auch sie hat angegeben, dass der Fußweg vereist und nicht abgestumpft war. Der Fußweg ist nach Einschätzung der Zeugin H. an dieser Stelle 1 m bis 1,50 m breit. Auf dem Fußweg hat kein Schnee gelegen, sondern eine dicke Eisschicht, die sich über die ganze Fußwegbreite gezogen hat. Auf dieser kompletten Breite war der Fußweg nicht gestreut. Es ist nach den Angaben der Zeugin H. auch kein Streugut überfroren gewesen. Die Zeugin H. hat ebenfalls bestätigt, dass unmittelbar nach dem Sturz des Klägers eine ältere Frau erschienen ist, die Streugut geholt und dann an der Stelle gestreut hat, an der der Kläger gestürzt war. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um die Zeugin E. U. B., die Nachbarin der Beklagten. Diese hat zwar behauptet, nichts von einem Sturz mitbekommen zu haben, als sie von ihren Besorgungen aus der Stadt zurück kam. Sie hat auch behauptet, vor dem Grundstück der Beklagten sei an jenem Tag gestreut gewesen. Hiervon ist das Gericht aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeuginnen B. und H. jedoch nicht überzeugt.
Sowohl die Zeugin H. als auch die Zeugin B. haben übereinstimmend bestätigt, dass die Zeugin B. an der Stelle gestreut hat, an der der Kläger gestürzt war. Auch die Zeugin B. selbst hat dieses Streuen letztlich eingeräumt, nach ihrer Behauptung, weil sich auf dem Fußweg aufgetauter Matsch befunden habe. Der tatsächliche Grund für das Streuen lag zur Überzeugung des Gerichts jedoch darin, dass die Zeugin B. den Sturz des Klägers sehr wohl wahrgenommen hat und mit ihrem Tätigwerden vermeiden wollte, dass noch ein weiterer Passant zu Fall kommt. Die Aussage der Zeugin B. war tendenziös und insgesamt von starkem Entlastungseifer in Bezug auf die Beklagten geprägt. Das Gericht vermochte sich des Eindrucks nicht zu erwehren, dass die Zeugin B. bemüht war, der von ihr unterzeichneten, aber von dem Beklagten entworfenen Zeugenaussage vom 21.02.2018 (Bl. 28 d.A.) gerecht zu werden und den Beklagten in einem möglichst guten Licht dastehen zu lassen. Aufgrund der unglaubhaften Angabe der Zeugin B., sie habe den Kläger noch nie gesehen und sie habe auch nicht gesehen, wie diesem aufgeholfen wurde, vermochte das Gericht ihrer weiteren Aussage, der Fußweg vor dem Haus der Beklagten sei bereits auf ihrem Hinweg in die Stadt gestreut gewesen, keinen Glauben zu schenken.
Das Gericht hält auch die Angaben der Zeuginnen U. M. und D. G. aus den Bestätigungen vom 12.02.2018 (Bl. 25/26 d.A.) für widerlegt, wonach der Beklagte am 21.01.2017 gegen 7.30 Uhr und nochmals gegen 9.00 Uhr geräumt und gestreut habe. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugin B. sowie der Zeugin H. Die Zeugin U. M. hat in ihrer Einvernahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.08.2018 eingeräumt, dass sie nicht mehr wisse, ob der Beklagte an dem 21.01.2017 gegen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr gestreut hat. Die Zeugin D. G. hat in jenem Termin dagegen weiterhin behauptet, dass sie gesehen habe, wie der Beklagte an jenem Tag um 7.30 Uhr und nochmals um 9.00 Uhr Schnee geschoben und anschließend auch gestreut hat. Auf konkrete Nachfrage, woher die Zeugin G. diese Erinnerung nimmt, hat sie als Grund angegeben, dass sie ja die Erklärung unterschrieben habe. Bei dieser Erklärung handelt es sich um die Bestätigung vom 12.02.2018, die die Zeugin G. nach ihrer Aussage nicht selbst getippt hat, da sie mit dem Computer nicht umgehen kann. Die Zeugin G. hat angegeben, dass es sein könne, dass der Beklagte die Erklärung mitgebracht hat. Die Zeugin G. wollte bei ihrer Aussage erkennbar nicht von den Angaben aus dieser Erklärung abweichen, obwohl es offensichtlich lebensfremd war, dass die Zeugin G. zwar genau beobachtet haben will, wie der Beklagte um 7.30 Uhr und dann nochmals um 9.00 Uhr Schnee geschoben und gestreut hat, dabei jedoch nicht sagen konnte, welche Bekleidung der Beklagte getragen hat, welche anderen Nachbarn Schnee geräumt oder gestreut haben, wie genau das Wetter an jenem Tag war oder wann der Beklagte an einem anderen Tag im Januar 2017 geräumt oder gestreut hat. Die fehlenden Wahrnehmungen der Zeugin zu solchen Umständen, die nicht zum Kerngeschehen des Beweisthemas gehören, lassen es gänzlich unglaubhaft erscheinen, dass sie den für den Beklagten günstigen Umstand des Schneeräumens und Streuens genau um 7.30 Uhr und nochmals um 9.00 Uhr gesehen und dazu sogar extra nochmals auf die Uhr geschaut haben will. Es handelt sich hierbei zur Überzeugung des Gerichts um eine reine Gefälligkeitsaussage zugunsten der Beklagten, von der die Zeugin trotz Belehrung und mehrfachen Nachfragens des Gerichts nicht abweichen wollte, weil sie ja „die Erklärung unterschrieben" habe.
c) Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten war auch ursächlich für den Sturz des Klägers. Insoweit streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu dem Unfall gekommen wäre (vgl. BGH NZV 2013, 534). Die Beklagten haben auch schuldhaft gehandelt, denn ihnen ist persönlich vorzuwerfen, dass sie nicht diejenigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten durfte, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihnen den Umständen nach zumutbar waren (vgl. BeckOK BGB/Förster, § 823 Rn. 391).
d) Zulasten des Klägers ist kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Die Beklagten haben weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sich der Kläger ohne zwingende Notwendigkeit beim Betreten des Fußwegs vor dem Haus der Beklagten einer von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat. Im Gegenteil hat die Zeugin H. auf Frage des Gerichts, wie lang die Eisfläche war, ausgeführt, dass die Sonne geblendet hat, „da hat man das Eis vielleicht nicht so gut gesehen". Angesichts dessen sind für das Gericht keine Umstände ersichtlich, wonach der Kläger die Eisfläche vor dem Grundstück der Beklagten vor derem Betreten erkannt hat.
2.
Der Höhe nach schätzt das Gericht den angemessenen Schmerzensgeldbetrag auf 2.000,00 €, § 287 ZPO.
Nach Abwägung aller Aspekte des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes einerseits und der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes andererseits erachtet das Gericht im vorliegenden Fall einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR für angemessen, aber auch für ausreichend. Die Höhe des Schmerzensgeldes muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu. Bei den Bemessungsfaktoren stehen die Umstände im Vordergrund, die den Verletzten betreffen (vgl. Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 253 Rn. 15).
Als Bewertungsfaktoren sind auf der Seite des Verletzten unter anderem Ausmaß und Schwere der Verletzung und der Schmerzen, Alter, persönliche Verhältnisse, Maß der Lebensbeeinträchtigung sowie Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes zu berücksichtigen, ebenso eine Unsicherheit des weiteren Krankheitsverlaufs oder eine Fraglichkeit der endgültigen Heilung. Auf Seiten des Schädigers ist insbesondere der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. OLG Schleswig, NJOZ 2009, 133). Danach war vorliegend als erhöhender Faktor zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Dauer von ca. 6 Wochen, nämlich bis einschließlich 03.03.2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben war und zudem noch bis Mitte Mai unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen leiden musste.
Dennoch erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR vorliegend angemessen und ausreichend, um der Ausgleichs- und der Genugtuungsfunktion für die Verletzungsfolgen des Klägers gerecht zu werden. Der zugesprochene Betrag entspricht der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Höhe (vgl. OLG Koblenz NJW - RR 2014, 915).
3.
Der Kläger kann darüber hinaus von den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249ff. BGB i.V.m. § 229 StGB die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10,00 € für die Zuzahlung zu dem verordneten Schulterarmband, 25,00 € für Medikamentenzuzahlungen und 57,36 € für die Zuzahlung zu den verordneten physiotherapeutischen Behandlungen verlangen. Die Kosten für den erstellten Befundbericht in Höhe von 30,28 € sind als solche der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
Darüber hinaus kann der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 156,75 € von den Beklagten verlangen. Der Kläger hat unfallbedingt unstreitig eine Fahrstrecke von 627 km zurückgelegt. Die Höhe des anzusetzenden Betrages pro Kilometer schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 0,25 €. Hierbei hat sich das Gericht an § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG orientiert.
Schließlich kann der Kläger von den Beklagten die Erstattung der Stornogebühren für den Kurzurlaub vom 26.01. bis 28.01.2017 verlangen, die der Kläger infolge des Sturzes nicht antreten konnte. Diese belaufen sich unstreitig auf 409,00 €.
Insgesamt ist dem Kläger unfallbedingt ein Schaden in Höhe von 688,39 € entstanden. Hiervon macht der Kläger lediglich 458,93 € geltend, § 308 ZPO.
4.
Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 2. aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 247 BGB. Die Beklagten befinden sich seit dem 30.03.2017 in Verzug. Sie haben mit Schreiben vom gleichen Tag (Anlage K2, Bl. 13 d.A.) sämtliche Ansprüche des Klägers ernsthaft und endgültig zurückgewiesen.
Im Übrigen folgt der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB. Die Klageschrift wurde den Beklagten am 01.02.2018 zugestellt. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB waren Zinsen ab dem 02.02.2018 zuzusprechen.
5.
Der Kläger hat gegen die Beklagten ferner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 € gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249 f. BGB.
Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch die durch das schädigende Ereignis verursachten Kosten der Rechtsverfolgung, so dass die notwendigen Rechtsanwaltskosten ein erstattungsfähiger Schaden sind. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommene Unfallregulierung stellt insgesamt eine Angelegenheit im Sinne des RVG dar, weshalb bei der Bemessung der Vergütung des Prozessbevollmächtigten ein Gesamtgegenstandswert zu bilden ist. Erstattungsfähig im Rahmen des materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind danach nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung nach dem RVG, die aus dem Streitwert der objektiv berechtigten Schadenersatzforderung resultieren (vgl. BGH NJW 2005, 1112).
Ausgehend davon war der Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers anhand eines Geschäftswertes in Höhe von bis zu 3.000,00 EUR zu bestimmen. Die Anwaltsgebühren berechnen sich gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG bei einer 1,3 Geschäftsgebühr auf 261,30 EUR zuzüglich einer Pauschale von 20,00 EUR für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG auf einen Betrag von 281,30 EUR. Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG errechnet sich ein Betrag in Höhe von 334,75 EUR. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB.
6.
Die Beklagten sind schließlich ferner verpflichtet, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 21.01.2017 vor dem Grundstück der Beklagten noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Der diesbezügliche Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden ist gegeben, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (BGH a.a.O.). So liegt der Fall hier. Ausweislich des Befundberichts der Dipl.-Med. T. vom 24.04.2017 ist trotz der verheilten Fraktur mit Spätschäden in Form einer posttraumatischen Arthrose zu rechnen. Insoweit besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers, die ihm infolge dieser Spätschäden entstehenden materiellen und immateriellen Ansprüche gegen die Beklagten zu sichern. Im Hinblick auf § 116 SGB X erfolgte die Feststellung jedoch nur insoweit, als Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
Anmerkung der Kanzlei: Das Urteil ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsurteil wurde durch das LG Chemnitz am 16.05.2019 unter dem Az.: 3 S 21/19 erlassen. siehe hier